Satzung

SATZUNG DER ViA e.V.

Letzte Fassung vom 01.11.2019

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der am 31.Oktober 2010 gegründete Verein führt den Namen „Vielfalt in Aachen (VIA-Aachen)“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt den Zweck Kunst, Kultur, Bildung, Integration, internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie den Völkerverständigungsgedanken durch materielles und ideelles Engagement zu fördern. Der Verein fördert unterschiedliche Kulturen und Traditionen. Zu diesem Zweck wird ein Kulturzentrum eingerichtet, in dem Künstler und Mitbürger unterschiedlichster Herkunft die Gelegenheit erhalten, ihre Kultur und Tradition in Ton, Wort, Schrift und Bild in Form von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen vorzustellen und mit anderen darüber zu diskutieren.
  2. Kunst und Kultur sollen insbesondere durch die Durchführung von Projekten in den Bereichen Musik, Literatur sowie darstellende und bildende Künste gefördert werden (u.a. durch Konzerte, Lesungen, Theateraufführungen und Ausstellungen). Aktivitäten in Bildung sowie den Geistes- und Sozialwissenschaften (u.a. wissenschaftliche Forschung, Publikationen, Tagungen, Workshops und Vorträge) in den oben genannten Bereichen dienen dabei der Zweckverwirklichung der Förderung von Kunst und Kultur. Auch Projekte im Medium des nichtkommerziellen Films (u.a. Dokumentarfilme sowie Filme im Kontext darstellender und bildender Kunst) sollen zum Zweck der Förderung von Kunst und Kultur durchgeführt werden.
  3. Bildung soll insbesondere durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen (u.a. Vorträge, Workshops, Seminare, Nachhilfe- o. Sprachkursen) gefördert werden.
  4. Internationale Gesinnung, Integration, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanke sollen insbesondere durch Deutschkurse und durch die Durchführung von Projekten im Bereich interkultureller Begegnung sowie die Durchführung von Projekten, die dem gegenseitigen Kennenlernen der Kulturen dienen, gefördert werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein unterstützt andere gemeinnützige Vereine und Projekte durch Beratung und Mithilfe bei der Präsentation und Gestaltung und stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten benötigte technische Ausrüstung zur Verfügung.
  7. Dieses ist ein wesentlicher Bestandteil gemeinschaftlicher Integration, vor dem Hintergrund einer multikulturellen Bevölkerung.

 

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die vom Verein etwa erzielten Überschüsse sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht-rechtsfähige Personengemeinschaften unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. Sitz sein.
  2. a) Die Mitglieder bestehen aus Fördermitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
  4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, ohne Gründe zu nennen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, besonders verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  6. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahres- bzw. des Monatsbeitrages – er ist fällig mit dem Beitrag für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt
  8. a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
  9. b) durch schriftliche Austrittserklärung vor Schluss des Geschäftsjahres
  10. c) durch Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahres- oder Monatsbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die weitere Mitgliedschaft das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins gefährdet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

 

  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

 

  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie nimmt insbesondere vom Vorstand den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für:
  2. a) Änderung der Satzung
  3. b) Wahlen zum Vorstand
  4. c) Festsetzung des Jahres- bzw. Monatsbeitrages
  5. d) Auflösung des Vereins
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auch auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss sie einberufen werden.
  8. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder/und per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet). Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet worden ist.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden beschlussfähig. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gefasst. Das Mitglied hat das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmübertragung von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen (max. ein Vollmacht pro Mitglied).
  11. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom Versammlungsleiter und Protokollführer beurkundet.

 

 

  • 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

– den Vorsitzenden,

– den stellvertretenden Vorsitzenden

– den Schatzmeister

– den Schriftführer

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.
  2. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird der Vorstand durch ein Vereinsmitglied ergänzt. Dieses Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Der Vorstand kann zur Regelung der Geschäftstätigkeit einen Geschäftsführer einstellen.

 

 

  • 8 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Jahres- bzw. Monatsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

 

  • 9 Auflösung
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung – in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder -gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Interkultureller Dialog e.V. (ikult e.V.), Hansaring 68 – 70, 50670 Köln zu transferieren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Aachen, 01.11.2019